1981
wurde der Gleichberechtigungsartikel in die Bundesverfassung
aufgenommen. Der Stand damals und 2003: |
Thema |
Stand 1981 |
Stand 2003 |
Fazit |
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Gleichberechtigung |
1.
Militär
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Dienspflicht
und Dienstpflichtersatz-
abgabe gelten nur für Männer.
Für Frauen gibt es den freiwilligen
Frauenhilfsdienst. |
Es gelten
gleiche Rechte für Frauen und Männer. Dienspflicht und
Dienstpflichtersatzabgabe sowie ziviler Ersatzdienst (mit
Gewissensprüfung) gelten dagegen nur für Männer. |
Frauen haben
die genau gleichen Rechte wie Männer. Die Pflichten gelten aber
nach wie vor nur für Männer. Die Gewissensprüfung wurde
mittlerweile abgeschafft. |
Gleichberechtigung
kann hier nur durch eine Änderung der Bundesverfassung erreicht
werden. Zur Kinderbetreuung könnte wahlweise ein Elternteil von der Pflicht
befreit werden. |
2.
Zivilschutz
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Dienspflicht gilt nur für Männer.
Frauen können freiwillig
mitmachen. |
Es gelten
gleiche Rechte für Frauen und Männer. Dienspflicht gilt dagegen
nur für Männer. |
Frauen haben
die genau gleichen Rechte wie Männer. Die Pflichten gelten aber
nach wie vor nur für Männer. |
Es bedarf
einer Verfassungsänderung. Sollte ein für beide Geschlechter
freiwilliger Dienst gewünscht werden, bräuchte es vorderhand
nur eine Gesetzesänderung. |
3.
AHV
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AHV-Alter
für
Frauen 62,
für Männer 65.
Nur Witwenrente,
keine Witwerrente. |
Moderater
Übergang auf Rentenalter 64 für Frauen. AHV-Alter 65 für Männer
bleibt (Alternative für Männer: Auch AHV-
Alter 64 aber mit lebenslänglich gekürzter Rente.) Die Witwenrente
ist viel weitreichender als die inzwischen eingeführte Witwerrente. |
Das
AHV-Alter liegt für Männer immer noch bei 65 Jahren und für
Frauen bei 64 Jahren. Die Witwenrente ist immer noch viel
weitreichender als die Witwerrente. |
Willkürliche
Unter-
schiede bei AHV-Alter und Hinterlassenen-
rente für Frauen und Männer sind verfassungswidrig. Der von den
Parlaments-
mitgliedern abgelegte Eid auf die Verfassung verpflichtet diese zu
zügigem handeln. We-
gen der markant länge-
ren Lebenserwartung der Frauen (über 5 Jahre) ist in Zukunft ein höheres
AHV-Alter für Frauen gegenüber Männern mindestens in Betracht zu
ziehen.
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Thema |
Stand 1981 |
Stand 2003 |
Fazit |
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Gleichberechtigung |
4.
Eltern-
schafts-
urlaub
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Obwohl in der
Bundesverfassung seit 1945 vorgesehen, kam eine staatlich geregelte Mutterschaftsversi-
cherung während fast 60 Jahren nicht zustande. |
Es wird
erfolgreich
daran gearbeitet, eine Mutterschaftsversicherung mit mindestens
14-wöchigem Urlaub nach der Niederkunft in das
Erwerbsersatz-
gesetz aufzunehmen. |
Der
14-wöchige Mutterschaftsurlaub ist heute gesetzlich geregelt. Anstelle eines
starren "Mutterschaftsurlaubes" sollte jedoch vielmehr passend zum
jetzigen Eherecht ein "Elternschaftsurlaub" realisiert
werden. |
Der
Teil des gesetzlich gewährten mindestens 14-wöchigen Urlaubes, der
über die medizinisch angezeigten 8 Wochen
hinaus geht, sollte so geregelt werden, dass er wahlweise von einem Elternteil
bezogen werden könne. |
5.
Schwanger-
schafts-
abbruch
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Dieser ist nur
erlaubt, wenn medizinisch indiziert. |
Bis zur 12.
Schwangerschaftswoche kann eine werdende Mutter das werdende Kind -
auch gegen den Willen des werdenden Vaters - abtreiben lassen und
bleibt dabei straflos. Das erforderliche Geltend-
machen einer "Notlage"
braucht nur pro Forma zu sein. Das letzte Wort hat auf jeden Fall
allein die werdende Mutter. |
Mit der
"Fristenlösung" wird der Frau - bei den heutigen
medizinischen Möglichkeiten - indirekt auch eine Art freie
Selektion der Nachkommenschaft gewährt. Werdende Väter können
eine Abtreibung nicht verhindern. |
Mit einer
Gesetzes-
änderung könnte erreicht werden, dass werdende
Väter im Interesse des werdenden Kindes bei einer allfälligen Abtreibung
nach Möglichkeit in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen wären. Unter gewissen
Voraussetzungen und mit strengen Sorge-
Verpflichtungen könnten sie eine Art Veto-Recht erhalten. |
6.
Verfassungs-
gerichts-
barkeit |
Das
Bundesgericht darf Bundesgesetze nicht auf deren Verfassungs-
mässigkeit hin überprüfen. |
Auch in der
2000 neu in Kraft getretenen Bundesverfassung gibt es keine
Verfassungsge-
richtsbarkeit.
(Insbesondere hinsicht-
lich der Gewaltentrennung Legislative / Judikative sowie
hinsichtlich dem Volksreferendum ist dies ein heikles Thema!) |
Das
Bundesgericht hat sich auch dann an Bundesgesetze zu halten, wenn
diese dem Gleichberechtigungs-
artikel der Bundesver-
fassung widersprechen sollten. |
Verfassungsgerichts-
barkeit könnte nur mit einer Änderung der Bundesverfassung
eingeführt werden. Danach könnten Bundesgesetze im
Anwendungsfall durch das Bundesgericht u. a. auch auf deren Übereinstimmung mit dem
Gleichberechti-
gungsartikel der BV hin überprüfen werden. |
Thema |
Stand 1981 |
Stand 2003 |
Fazit |
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Gleichberechtigung |
7.
Eidg.
Büro
für die Gleichstellung
von Frau und Mann
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Das Büro gibt
es noch nicht. |
Das heute zum
EDI gehörende Büro gibt es seit 1988. 17 Mitar-
beitende (12.4 Stel-
lenprozent) plus 4 Prak-
tikantinnen werden be-
schäftigt (Angaben gemäss Homepage des Büros), davon über 90%
Frauen. |
Männer haben
in diesem Büro kaum Ansprechpartner. Ihre Gleichberechtiguns-
interessen werden weit-
gehend ignoriert. Die nur für Männer geltende Militär- und
Zivilschutz-
dienstpflicht war dort bisher kein Thema. |
In einem Büro
mit dieser Thematik und mit diesem Anspruch sollten Frauen und
Männer eigentlich gemeinsam an der Verwirklichung der Gleichberechtigung
arbeiten. "Fairplay" auch gegenüber Männern wäre
angesagt. Braucht es das Büro überhaupt? |
8.
Quoten
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Es gibt
"Quotenregelungen" in gegenteiligem Sinne: So weist
beispielsweise das damalige Eherecht Frauen und Männern ganz
unterschiedliche, spezifische Rollen zu. |
Im 1996 in
Kraft getretenen Gleichstellungsgesetz werden Quoten-
regelungen legitimiert: "Angemessene
Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung
stellen keine Diskriminierung dar". |
Mit
Quotenregelungen kommt es in jedem Einzelfalle erst recht zu
Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes, wobei das Geschlecht ja
gerade keine Rolle spielen sollte. |
Diskriminierungen
aufgrund des Geschlechtes können nur konsequent bekämpft werden,
wenn sie nicht durch Quotenregelungen wiederum legitimiert werden.
Quotenregelungen bewirken eher "Gleichmacherei" als "Chancengleichheit". |
9.
Sprache
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Sprachliche
Gleichbehandlung ist noch kein Thema. |
In
Texten von gesetzlichen Erlassen wird - im Rahmen der sprachlichen
Gleichbehandlung - die weibliche und die männliche
Personenbezeichnung verwendet: Jeweils an erster Stelle die
weibliche und erst an zweiter Stelle die männliche. |
Im ansonsten
sehr detaillierten "Leitfaden zur sprachlichen Gleichbehandlung
von Frau und Mann" der Bundeskanzlei wird auf dieses
sprachliche "Ungleichgewicht" nicht eingegangen. |
In Texten von gesetzlichen Erlassen
könnte bei Aufführung von weiblichen und
männlichen Personen-
bezeichnungen bei der Reihenfolge
weiblich/männlich abgewechselt werden. Noch besser wäre die
vermehrte Verwendung von geschlechtsneutra-
len Bezeichnungen. |